News-Ticker

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Pläne zur Abschaffung der Steuerklassen III und V noch offen


Die Steuerklassen III und V sollten in dieser Legislaturperiode durch das Faktorverfahren ersetzt werden, doch es gibt nach wie vor keine Details, wann und in welcher Form dies geschehen könnte.

Im vergangenen Jahr haben rund 12 Millionen Paare die Steuerklassenkombination III/V für den Lohnsteuerabzug genutzt. Weil aber im Faktorverfahren (Steuerklasse IV/IV) die Steuerbelastung anders und gerechter auf die Eheleute oder Lebenspartner verteilt wird, hat die Regierungskoalition in ihrem Koalitionsvertrag festgelegt, die Steuerklassen III und V abzuschaffen und für Paare nur noch das Faktorverfahren zu verwenden. Dazu soll das Faktorverfahren vereinfacht, weiterentwickelt und weitgehend automatisiert werden. Auf eine Kleine Anfrage aus dem Bundestag hat die Bundesregierung allerdings mitgeteilt, dass sie noch keine Angaben über Details zur geplanten Abschaffung machen kann, weil die Beratungen dazu nach wie vor andauern. Damit ist auch der Zeitplan für die Änderung weiterhin offen.



Verspätete Pauschalversteuerung kann zu Beitragspflicht führen


Erfolgt die tatsächliche Pauschalversteuerung von Leistungen an Arbeitnehmer nicht zeitnah zur Entgeltabrechnung, entfällt die Beitragsfreiheit für diese Leistungen in der Sozialversicherung.

Pauschal versteuerte Leistungen des Arbeitgebers sind in vielen Fällen von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung befreit. Dazu muss die Pauschalversteuerung aber zeitnah erfolgen, wie ein Unternehmen beim Bundessozialgericht schmerzhaft erfahren musste. Nach der 2015 geänderten Sozialversicherungsentgeltverordnung reicht die bloße Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nicht mehr für eine Beitragsfreiheit aus. Die Pauschalbesteuerung muss tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung durchgeführt werden, wie das Gericht bestätigt hat.

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Im Streitfall ging es um Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, die den Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer überstiegen. Die Veranstaltung fand im September 2015 statt, der Arbeitgeber nahm die Pauschalversteuerung aber erst im März 2016 vor, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Entgeltabrechnungen für September 2015 sowohl sozialversicherungs- als auch steuerrechtlich nicht mehr änderbar waren. Aufgrund dieser verspäteten Pauschalversteuerung musste das Unternehmen nun Beiträge und Umlagen von rund 60.000 Euro auf die pauschal versteuerten Leistungen abführen.



Erfassung von Gutscheinen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung


Vergütet ein Dritter die Leistungen aufgrund eines Gutscheins, dann fallen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst mit dieser Zahlung der Vergütung die entsprechenden Einnahmen an, nicht schon bei der Leistungsausführung.

In einem Verfahren, in dem es hauptsächlich um die Schätzungsbefugnisse des Finanzamts ging, hat der Bundesfinanzhof auch Feststellungen zur Erfassung von Einnahmen aus bestimmten Gutscheinen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung getroffen. Im Fall von Rabattgutscheinen, bei denen später ein Dritter die an den Kunden erbrachte Leistung vergütet, fließt laut des Urteils die Einnahme nicht schon mit der Übergabe des Gutscheins durch den Kunden an den Unternehmer zu, sondern erst dann, wenn der Dritte (in der Regel der Gutscheinaussteller) die Zahlung leistet.



Investitionsabzugsbeträge bei steuerbefreiten Solaranlagen


Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags für eine nun steuerbefreite Photovoltaikanlage ist jedenfalls vorerst rechtens.

Die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags setzt voraus, dass das angeschaffte Wirtschaftsgut zur Erzielung betrieblicher Einkünfte verwendet wird. Da durch die rückwirkende Steuerbefreiung kleiner Photovoltaikanlagen die Gewinnermittlungspflicht für viele Solaranlagenbetreiber entfallen ist, können vor 2021 geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge in vielen Fällen nicht mehr für ab 2022 angeschaffte Photovoltaikanlagen verwendet werden und werden deshalb vom Finanzamt rückgängig gemacht.

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Das Finanzgericht Köln hat diese Praxis in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung bestätigt. Der Steuerzahler hatte seine Anlage in 2022 angeschafft, also noch vor der Gesetzesänderung. Das Gericht meint aber, dass es keinen besonderen Schutz der Erwartung gibt, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibt. Gegen die Entscheidung ist eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig. Das letzte Wort in dieser Frage wird aber wohl noch einige Zeit auf sich warten lassen, denn vermutlich wird sich auch das Bundesverfassungsgericht noch mit der Frage beschäftigen müssen, da zahlreiche Solaranlagenkäufer von der Rechtsänderung betroffen sind und nun nachträglich auf den fest eingeplanten Investitionsabzugsbetrag verzichten sollen.



Anhebung der Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen


Im Handelsrecht sind die monetären Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen, nach denen sich auch die Offenlegungspflichten richten, um rund 25 % angehoben worden.

Recht schnell und geräuschlos hat die Regierung die geplante Anhebung der handelsrechtlichen Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen umgesetzt, die insbesondere für den Umfang der Offenlegungspflichten von Bedeutung sind. Das "Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften" wurde im April verkündet. Dadurch werden die monetären Schwellenwerte um rund 25 % angehoben. Die letzte solche Anhebung durch das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz liegt inzwischen neun Jahre zurück.

Nach den neuen Schwellenwerten kann eine Kapitalgesellschaft nun bis zu 450.000 Euro an Bilanzsumme (bisher 350.000 Euro) und 900.000 Euro an Umsatzerlösen (bisher 700.000 Euro) haben, um noch als Kleinstkapitalgesellschaft zu gelten. Für die übrigen Betriebsgrößenklassen wurden die beiden monetären Schwellenwerte jeweils exakt um 25 % angehoben. Die neuen Schwellenwerte sind zwingend auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, dürfen jedoch bereits ein Jahr früher angewendet werden.



Erweiterte Kürzung bei einer Betriebsverpachtung


Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen Betriebsgegenstände vermietet werden und ausschließlich aus eigenen Grundbesitz bestehen.

Unternehmen, die ausschließlich Wohnimmobilien und Kapitalvermögen verwalten, können bei der Gewerbesteuer die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen. Dass die erweitere Kürzung auch im Fall einer Betriebsverpachtung in Frage kommen kann, hat der Bundesfinanzhof bestätigt: Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich dabei ausschließlich um eigenen bebauten oder unbebauten Grundbesitz handelt. Die Mitvermietung von Gebäudebestandteilen, die dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet sind, ist dabei ein zwingend notwendiger Teil der Überlassung eigenen Grundbesitzes und deshalb nicht kürzungsschädlich.



Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht


Das Bundesfinanzministerium hat die jährliche Positivliste mit den weiterhin gültigen Verwaltungsanweisungen veröffentlicht.

Seit 2011 veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jedes Frühjahr eine Positivliste der weiterhin gültigen Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Mit insgesamt 151 Verwaltungsanweisungen, die nach dem 31. Dezember 2022 nicht mehr angewendet werden sollen, liegt die Zahl der aussortierten Verwaltungsanweisungen etwas über dem langjährigen Mittel, was auch am Auslaufen verschiedener Sonderregelungen aufgrund der Pandemie liegt. Im Vergleich dazu ist die Liste weiterhin gültiger Verwaltungsanweisungen 121 Seiten lang und hat 2.025 Einträge - 6 mehr als im letzten Jahr und rund 30 Seiten mehr als noch vor der Pandemie.



Voraussetzungen für Option zum Teileinkünfteverfahren


Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Teileinkünfteverfahren auch in den folgenden vier Jahren anzuwenden, selbst wenn die Voraussetzungen in der Zwischenzeit entfallen sind.

Für die Erträge aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen das Teileinkünfteverfahren anstelle der Abgeltungsteuer gewählt werden. Der Antrag auf das Teileinkünfteverfahren gilt - solange er nicht widerrufen wird - laut dem Gesetz auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Zu dieser Regelung hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass das Finanzamt das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen unterstellen muss, auch wenn diese in der Zwischenzeit weggefallen sein sollten.

Der Fiskus wollte die Regelung so verstanden wissen, dass das Finanzamt lediglich auf den ständigen Nachweis der Voraussetzungen verzichtet, aber das Teileinkünfteiverfahren in einem späteren Kalenderjahr verweigern kann, wenn die Voraussetzungen inzwischen weggefallen sind. Demgegenüber meint der Bundesfinanzhof, dass diese Auslegung des Finanzamts von der Gesetzesbegründung und dem Sinnzusammenhang der Regelung nicht gedeckt ist.



Datenaustausch zu Auslandskonten ist verfassungsgemäß


Der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch verstößt nicht gegen Grundrechte der betroffenen Steuerzahler.

Das Bundeszentralamt für Steuern erhält von anderen Staaten inzwischen regelmäßig Informationen über die dort von deutschen Staatsbürgern geführten Bankkonten. Es speichert diese Daten und leitet sie bei Bedarf an die zuständigen Finanzbehörden weiter. Dieser automatische Informationsaustausch über ausländische Finanzkonten verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der davon betroffenen Steuerzahler.

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Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Klage mehrerer Steuerzahler abgewiesen, die Konten in der Schweiz haben und gegen die Übermittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten an das Bundeszentralamt zu Felde gezogen waren. Zwar stellt die Verarbeitung und Speicherung einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar, aber dieser ist nach der Überzeugung des Bundesfinanzhofs gerechtfertigt.



Entwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV


Der Regierungsentwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV liegt vor, mit dem neben anderen Maßnahmen auch Aufbewahrungsfristen verkürzt und umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert werden sollen.

In ihrem Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien vereinbart, ein Bürokratieentlastungsgesetz vorzulegen. Mitte März hat die Bundesregierung nun den Regierungsentwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) beschlossen, das jetzt an die Parlamente weitergeleitet wird.

Das BEG IV ist Teil des Bürokratieabbaupaketes, auf das sich das Kabinett bei seiner Klausur in Meseberg im August 2023 geeinigt hatte. Dieses Paket umfasst neben dem BEG IV das inzwischen verabschiedete Wachstumschancengesetz, die Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen, eine gemeinsame Initiative mit Frankreich zur Reduktion von Bürokratielasten auf EU-Ebene sowie eine Sammelverordnung zur Reduktion von Bürokratie auf Verordnungsebene.

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Gebündelt soll das Entlastungsvolumen dieser Maßnahmen für die Wirtschaft über 3 Milliarden Euro pro Jahr betragen. Das BEG IV trägt dazu rund 944 Millionen Euro pro Jahr bei. Hier ist ein Überblick über die wesentlichen Änderungen durch das BEG IV, wobei der Großteil des Entlastungsvolumens auf die ersten vier Änderungen entfällt.

  • Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege (Rechnungskopien, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten etc.) sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Diese Änderung erfolgt parallel im Handelsgesetzbuch, in der Abgabenordnung und im Umsatzsteuergesetz und soll für alle Belege gelten, deren Aufbewahrungsfrist bei Inkrafttreten des BEG IV noch nicht abgelaufen ist.

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  • Vollmachtsdatenbank: Es soll eine zentrale Vollmachtsdatenbank eingerichtet werden, in der Steuerberater ab 2028 Generalvollmachten für die Sozialversicherung hinterlegen können. Dadurch müssen Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr zahlreiche Einzelvollmachten für die verschiedenen Träger der Sozialversicherungen ausstellen. Stattdessen soll künftig eine elektronische Generalvollmacht genügen, die dann alle Träger der Sozialversicherungen in der Vollmachtsdatenbank abrufen können.

  • Hotelmeldepflicht: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige wird abgeschafft. Für Staatsangehörige anderer Staaten bleibt die Meldepflicht aufgrund zwingender EU-Vorgaben jedoch weiter bestehen.

  • Schriftformerfordernisse: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen an vielen Stellen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus. Damit reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht für eine entsprechende Erklärung aus. Vergleichbare Herabstufungen sind auch im Vereinsrecht, im Gesellschaftsrecht und in weiteren Gesetzen geplant. So sollen Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, künftig auch in Textform erklären können. Auch sollen GmbH-Gesellschafter bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind.

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung muss monatlich abgegeben werden, wenn die abzuführende Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro betragen hat. Lag die abzuführende Umsatzsteuer unter diesem Schwellenwert, ist stattdessen eine vierteljährliche Voranmeldung ausreichend. Der Schwellenwert für die vierteljährliche Voranmeldung wird nun auf 9.000 Euro angehoben.

  • Differenzbesteuerung: Mit der Differenzbesteuerung kann ein Wiederverkäufer die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf vereinfachte Weise ermitteln, indem er die Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes getätigten Einkäufen und Verkäufen bildet, sofern der Einkaufspreis einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Dieser Betrag für den Einkaufspreis beträgt seit 2002 unverändert 500 Euro und soll nun auf 750 Euro angehoben werden.

  • Freistellungsbescheinigungen: Die Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen bei der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen wird von drei auf fünf Jahre verlängert.

  • Nebenkostenabrechnung: Vermieter können künftig bei Betriebskostenabrechnungen Belege auch digital zur Einsichtnahme bereitstellen.

  • Arbeitszeugnis: Der Ausschluss der elektronischen Form für die Erteilung von Zeugnissen über ein Dienstverhältnis und dessen Dauer wird aufgehoben. Arbeitszeugnisse sollen damit künftig mit Zustimmung des Arbeitnehmers auch in elektronischer Form erteilt werden können

  • Aushangpflichten: Der Arbeitgeber kann Aushangpflichten nach dem Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz künftig auch erfüllen, indem er die geforderten Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik - etwa das Intranet - elektronisch zur Verfügung stellt, sofern alle Beschäftigten freien Zugang zu den Informationen haben.

  • Elternzeit: Das Schriftformerfordernis für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit soll durch die Textform ersetzt werden.

  • Öffentliche Versteigerungen: Die Möglichkeiten, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, sollen erweitert werden. Künftig sollen sie wahlweise auch online per Live-Stream oder in hybrider Form stattfinden können.

  • Fluggastabfertigung: Die Fluggastabfertigung kann künftig auch digital erfolgen. Dazu können künftig mit ausdrücklicher Einwilligung des Reisenden bestimmte Daten aus dem Reisepass ausgelesen werden.

  • Öffentlichkeitsbeteiligung: Die Äußerungsfirst bei Öffentlichkeitsbeteiligungen in Zulassungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung, in denen aufgrund von Änderungen des Vorhabens eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich ist, soll angemessen verkürzt werden.

  • Grundrente: Die Stichprobenprüfungen von Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Grundrente werden abgeschafft, nachdem sich die Annahme, dass diese Stichproben erforderlich seien, nicht bestätigt hat.