News-Ticker

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Erweiterte Kürzung bei einer Betriebsverpachtung


Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen Betriebsgegenstände vermietet werden und ausschließlich aus eigenen Grundbesitz bestehen.

Unternehmen, die ausschließlich Wohnimmobilien und Kapitalvermögen verwalten, können bei der Gewerbesteuer die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen. Dass die erweitere Kürzung auch im Fall einer Betriebsverpachtung in Frage kommen kann, hat der Bundesfinanzhof bestätigt: Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich dabei ausschließlich um eigenen bebauten oder unbebauten Grundbesitz handelt. Die Mitvermietung von Gebäudebestandteilen, die dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet sind, ist dabei ein zwingend notwendiger Teil der Überlassung eigenen Grundbesitzes und deshalb nicht kürzungsschädlich.



Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht


Das Bundesfinanzministerium hat die jährliche Positivliste mit den weiterhin gültigen Verwaltungsanweisungen veröffentlicht.

Seit 2011 veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jedes Frühjahr eine Positivliste der weiterhin gültigen Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Mit insgesamt 151 Verwaltungsanweisungen, die nach dem 31. Dezember 2022 nicht mehr angewendet werden sollen, liegt die Zahl der aussortierten Verwaltungsanweisungen etwas über dem langjährigen Mittel, was auch am Auslaufen verschiedener Sonderregelungen aufgrund der Pandemie liegt. Im Vergleich dazu ist die Liste weiterhin gültiger Verwaltungsanweisungen 121 Seiten lang und hat 2.025 Einträge - 6 mehr als im letzten Jahr und rund 30 Seiten mehr als noch vor der Pandemie.



Voraussetzungen für Option zum Teileinkünfteverfahren


Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Teileinkünfteverfahren auch in den folgenden vier Jahren anzuwenden, selbst wenn die Voraussetzungen in der Zwischenzeit entfallen sind.

Für die Erträge aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen das Teileinkünfteverfahren anstelle der Abgeltungsteuer gewählt werden. Der Antrag auf das Teileinkünfteverfahren gilt - solange er nicht widerrufen wird - laut dem Gesetz auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Zu dieser Regelung hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass das Finanzamt das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen unterstellen muss, auch wenn diese in der Zwischenzeit weggefallen sein sollten.

Der Fiskus wollte die Regelung so verstanden wissen, dass das Finanzamt lediglich auf den ständigen Nachweis der Voraussetzungen verzichtet, aber das Teileinkünfteiverfahren in einem späteren Kalenderjahr verweigern kann, wenn die Voraussetzungen inzwischen weggefallen sind. Demgegenüber meint der Bundesfinanzhof, dass diese Auslegung des Finanzamts von der Gesetzesbegründung und dem Sinnzusammenhang der Regelung nicht gedeckt ist.



Datenaustausch zu Auslandskonten ist verfassungsgemäß


Der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch verstößt nicht gegen Grundrechte der betroffenen Steuerzahler.

Das Bundeszentralamt für Steuern erhält von anderen Staaten inzwischen regelmäßig Informationen über die dort von deutschen Staatsbürgern geführten Bankkonten. Es speichert diese Daten und leitet sie bei Bedarf an die zuständigen Finanzbehörden weiter. Dieser automatische Informationsaustausch über ausländische Finanzkonten verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der davon betroffenen Steuerzahler.

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Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Klage mehrerer Steuerzahler abgewiesen, die Konten in der Schweiz haben und gegen die Übermittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten an das Bundeszentralamt zu Felde gezogen waren. Zwar stellt die Verarbeitung und Speicherung einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar, aber dieser ist nach der Überzeugung des Bundesfinanzhofs gerechtfertigt.



Entwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV


Der Regierungsentwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV liegt vor, mit dem neben anderen Maßnahmen auch Aufbewahrungsfristen verkürzt und umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert werden sollen.

In ihrem Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien vereinbart, ein Bürokratieentlastungsgesetz vorzulegen. Mitte März hat die Bundesregierung nun den Regierungsentwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) beschlossen, das jetzt an die Parlamente weitergeleitet wird.

Das BEG IV ist Teil des Bürokratieabbaupaketes, auf das sich das Kabinett bei seiner Klausur in Meseberg im August 2023 geeinigt hatte. Dieses Paket umfasst neben dem BEG IV das inzwischen verabschiedete Wachstumschancengesetz, die Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen, eine gemeinsame Initiative mit Frankreich zur Reduktion von Bürokratielasten auf EU-Ebene sowie eine Sammelverordnung zur Reduktion von Bürokratie auf Verordnungsebene.

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Gebündelt soll das Entlastungsvolumen dieser Maßnahmen für die Wirtschaft über 3 Milliarden Euro pro Jahr betragen. Das BEG IV trägt dazu rund 944 Millionen Euro pro Jahr bei. Hier ist ein Überblick über die wesentlichen Änderungen durch das BEG IV, wobei der Großteil des Entlastungsvolumens auf die ersten vier Änderungen entfällt.

  • Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege (Rechnungskopien, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten etc.) sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Diese Änderung erfolgt parallel im Handelsgesetzbuch, in der Abgabenordnung und im Umsatzsteuergesetz und soll für alle Belege gelten, deren Aufbewahrungsfrist bei Inkrafttreten des BEG IV noch nicht abgelaufen ist.

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  • Vollmachtsdatenbank: Es soll eine zentrale Vollmachtsdatenbank eingerichtet werden, in der Steuerberater ab 2028 Generalvollmachten für die Sozialversicherung hinterlegen können. Dadurch müssen Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr zahlreiche Einzelvollmachten für die verschiedenen Träger der Sozialversicherungen ausstellen. Stattdessen soll künftig eine elektronische Generalvollmacht genügen, die dann alle Träger der Sozialversicherungen in der Vollmachtsdatenbank abrufen können.

  • Hotelmeldepflicht: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige wird abgeschafft. Für Staatsangehörige anderer Staaten bleibt die Meldepflicht aufgrund zwingender EU-Vorgaben jedoch weiter bestehen.

  • Schriftformerfordernisse: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen an vielen Stellen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus. Damit reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht für eine entsprechende Erklärung aus. Vergleichbare Herabstufungen sind auch im Vereinsrecht, im Gesellschaftsrecht und in weiteren Gesetzen geplant. So sollen Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, künftig auch in Textform erklären können. Auch sollen GmbH-Gesellschafter bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind.

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung muss monatlich abgegeben werden, wenn die abzuführende Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro betragen hat. Lag die abzuführende Umsatzsteuer unter diesem Schwellenwert, ist stattdessen eine vierteljährliche Voranmeldung ausreichend. Der Schwellenwert für die vierteljährliche Voranmeldung wird nun auf 9.000 Euro angehoben.

  • Differenzbesteuerung: Mit der Differenzbesteuerung kann ein Wiederverkäufer die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf vereinfachte Weise ermitteln, indem er die Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes getätigten Einkäufen und Verkäufen bildet, sofern der Einkaufspreis einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Dieser Betrag für den Einkaufspreis beträgt seit 2002 unverändert 500 Euro und soll nun auf 750 Euro angehoben werden.

  • Freistellungsbescheinigungen: Die Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen bei der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen wird von drei auf fünf Jahre verlängert.

  • Nebenkostenabrechnung: Vermieter können künftig bei Betriebskostenabrechnungen Belege auch digital zur Einsichtnahme bereitstellen.

  • Arbeitszeugnis: Der Ausschluss der elektronischen Form für die Erteilung von Zeugnissen über ein Dienstverhältnis und dessen Dauer wird aufgehoben. Arbeitszeugnisse sollen damit künftig mit Zustimmung des Arbeitnehmers auch in elektronischer Form erteilt werden können

  • Aushangpflichten: Der Arbeitgeber kann Aushangpflichten nach dem Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz künftig auch erfüllen, indem er die geforderten Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik - etwa das Intranet - elektronisch zur Verfügung stellt, sofern alle Beschäftigten freien Zugang zu den Informationen haben.

  • Elternzeit: Das Schriftformerfordernis für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit soll durch die Textform ersetzt werden.

  • Öffentliche Versteigerungen: Die Möglichkeiten, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, sollen erweitert werden. Künftig sollen sie wahlweise auch online per Live-Stream oder in hybrider Form stattfinden können.

  • Fluggastabfertigung: Die Fluggastabfertigung kann künftig auch digital erfolgen. Dazu können künftig mit ausdrücklicher Einwilligung des Reisenden bestimmte Daten aus dem Reisepass ausgelesen werden.

  • Öffentlichkeitsbeteiligung: Die Äußerungsfirst bei Öffentlichkeitsbeteiligungen in Zulassungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung, in denen aufgrund von Änderungen des Vorhabens eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich ist, soll angemessen verkürzt werden.

  • Grundrente: Die Stichprobenprüfungen von Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Grundrente werden abgeschafft, nachdem sich die Annahme, dass diese Stichproben erforderlich seien, nicht bestätigt hat.



Doppelte Haushaltsführung nur bei längerer Fahrzeit


Erst bei einer üblichen Fahrzeit von mehr als einer Stunde für die einfache Wegstrecke kommt die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung in Frage.

Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die durchschnittliche Fahrzeit mit dem Auto für diese Strecke etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen. Für das Finanzgericht Münster spielte es keine Rolle, dass die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als zwei Stunden betrug, weil der Kläger nicht nachvollziehbar darlegen konnte, dass er die täglichen Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hätte, nachdem ihm vom Arbeitgeber ein Firmenwagen auch zur Privatnutzung überlassen worden war. Eine übliche Wegezeit von bis zu einer Stunde hält das Gericht noch für zumutbar, und da die üblichen Wegezeiten maßgeblich sind, seien zeitweise Verzögerungen aufgrund von Baustellen nicht zu berücksichtigen.



Geltendmachung der Energiepreispauschale nicht beim Arbeitgeber


Eine nicht ausgezahlte Energiepreispauschale dürfen Arbeitnehmer nicht beim Arbeitgeber einfordern, sondern müssen diese durch Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2022 beim Finanzamt geltend machen.

Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Nachdem bereits ein Finanzgericht vergleichbar entschieden hatte, hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt, dass sich der Arbeitnehmer grundsätzlich an sein Finanzamt wenden und eine Steuererklärung abgeben muss, wenn ihm der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht auszahlt. Erst wenn sich auch das Finanzamt sträuben sollte, kann die Pauschale vor dem Finanzgericht erstritten werden.



Pflegepauschbetrag nur bei angemessener Pflegeleistung


Nur wer sich zu mindestens 10 % am gesamten Pflegeaufwand einer anderen Person beteiligt, kann einen Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Wer für eine andere Person in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen Pflegeleistungen erbringt und dafür keine Einnahmen erhält, kann einen Pflegepauschbetrag steuerlich geltend machen, der vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen abhängt. Das Finanzgericht Sachsen hat dazu aber klargestellt, dass der Anspruch auf den Pflegepauschbetrag nur besteht, wenn die Pflegeleistung mehr als 10 % des gesamten Pflegeaufwands ausmacht.

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Im Streitfall besuchte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter fünf Mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstützte er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt wollte den Pauschbetrag hier nicht gewähren, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausging. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Für den Pflegepauschbetrag müsse mindestens 10 % des pflegerischen Zeitaufwandes übernommen werden, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, und das sei nicht Intention des Gesetzgebers gewesen.



Letztmalige Fristverlängerung für Corona-Schlussabrechnungen


Die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung zu den Corona-Wirtschaftshilfen ist ein letztes Mal verlängert worden, und zwar bis zum 30. September 2024.

Bund und Länder haben sich im Einklang mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden. Mit dieser Fristverlängerung sind auch einige Vereinfachungen im Prüfverfahren verbunden. Durch diese Maßnahmen sollen den 21 Bewilligungsstellen im Lauf des Jahres möglichst alle der noch rund 400.000 ausstehenden Schlussabrechnungen zur Prüfung vorliegen.



Wachstumschancengesetz vom Bundesrat verabschiedet


Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz zugestimmt, sodass dieses nun verkündet werden und in Kraft treten kann.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses bestätigt. Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses wurden zahlreiche Änderungen am Gesetz vorgenommen, darunter:

  • Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude von 5 %,

  • Einführung einer degressiven Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter für 9 Monate,

  • auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 Prozent (ohne Gewerbesteuer) sowie

  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.

Die ursprünglich geplante Klimaschutz-Investitionsprämie ist nicht mehr Teil des Wachstumschancengesetzes. Das Gesetz soll in der abgespeckten Form zu steuerlichen Entlastungen in Höhe von 3,2 Mrd. Euro führen. Alle Details zur Endfassung des Gesetzes finden Sie in einer der nächsten Ausgaben.